Gemeinschaftspraxis Arbeitsmedizinische Betreuung Brancovan GbR
Fachärzte für Arbeitsmedizin:
Dr. medic Daniela Bogdana Brancovan
Dr. medic Alin-Bogdan Brancovan
Auswahl unserer Dienstleistungen

Häufig gestellte Fragen
Der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Er trägt dazu bei, dass alle Angestellten im Betrieb den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gerecht werden. Er informiert über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen die Angestellten bei der Arbeit ausgesetzt sind. Der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung, nimmt an Betriebsbesichtigungen und ASA-Sitzungen teil. Darüber hinaus organisiert der Betriebsarzt Sprechstunden, in denen Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbmedVV und andere Untersuchungen durchgeführt werden. Hier steht die medizinische Beratung im Vordergrund. Darüber hinaus finden regelmäßig technische Untersuchungen (z.B. Sehtest, Hörtest, etc.) bei den Angestellten statt.
Immer mehr Arbeitgeber legen großen Wert auf Prävention und Gesundheit ihrer Angestellten. Dies ist insbesondere auf die stetig wachsende Belastung, den anhaltenden Fachkräftemangel und den demografischen Wandel zurückzuführen. Die Geschäftsführung nimmt die betriebliche Prävention und Gesundheitsförderung nachhaltig ernst, fühlt sich der Mitarbeiter sicher, gut versorgt und wertgeschätzt. Dies verbessert die Motivation, stabilisiert die seelische und körperliche Gesundheit und bindet qualifizierte Arbeitnehmer an das Unternehmen. Dadurch können Krankheitsbedingte Fehlzeiten vermieden werden.
Die Bestellung eines Betriebsarztes ist für jedes Unternehmen vorgeschrieben, sobald mindestens ein Angestellter beschäftigt wird. Wenn die zahlreichen gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet werden, können kostspielige finanzielle Folgen für das Unternehmen eintreten. Eine Zertifizierung nach EFQM oder ISO 9001 ist ohne schriftliche Bestellung eines Betriebsarztes nicht möglich.
Für alle Firmen, die sozialversicherungspflichtig sind, gilt: Jeder Mitarbeiter ist durch einen Betriebsarzt betreut (§2 ASiG), zusätzlich ist für jeden Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen (§5 ASiG) §3 und §6 des ASiG regeln die Übertragung von Aufgaben.
Die DGUV Vorschrift 2 dient dazu, arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten zu verhindern und gesundheitsschädliche Arbeitsbedingungen zu verhindern.
Die DGUV Vorschrift 2 beschreibt die Formen und Inhalte der Betreuung ebenso wie die Inhalte der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.
Die Unfallversicherungsträger haben die Betriebe nach Gefährdung in drei Gruppen eingeteilt und für diese Gruppen den Umfang der Grundbetreuung, die von einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) individuell festgelegt werden muss:
Gruppe 1: 2,5 Stunden pro Monat/Beschäftigte/r
Gruppe 2: 1,5 Stunden pro Monat/Beschäftigte/r
Gruppe 3: 0,5 Stunden/Monat/Beschäftigte/r
Die Zuordnung eines Unternehmens zu einer bestimmten Betreuungsgruppe erfolgt anhand der Tabellen im Punkt 4 – Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2.
Der Sachverstand sowohl von Betriebsärzten als auch der SiFa muss bei der Grundbetreuung berücksichtigt werden. Ein Mindestvolumen für die Tätigkeit von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit wurde festgelegt. Außerdem muss die individuelle Notwendigkeit von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt im Unternehmen berücksichtigt werden.
Im Gegensatz zu allen anderen Arztbesuchen, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, sind sie nicht nur erlaubt, sondern sogar gesetzlich vorgeschrieben. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer für den gesamten Zeitraum – vom Gespräch mit dem Arzt über eine mögliche Untersuchung bis hin zu möglichen Nachuntersuchungen beim Spezialisten – von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit sind.
Der Arbeitgeber legt fest, wann ein weiterer Arzt hinzugezogen werden muss und welcher Arzt dafür geeignet ist. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Die Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG soll dazu beitragen, Unfälle am Arbeitsplatz frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Zum Beispiel könnten Gefährdungen auftreten:
Bei der Nutzung von Maschinen, zum Beispiel im Handwerksbetrieb.
Bei der Arbeit mit Gefahrstoffen, zum Beispiel in einem Pharmaunternehmen.
Bei Kontakt mit Biomaterialien, zum Beispiel in einem Krankenhaus,
Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, die Gesundheit der Angestellten zu schützen.
Es ist erforderlich, dass der Unternehmer die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen schriftlich dokumentiert.
Die betriebliche Gesundheitsförderung ist nicht nur für die Mitarbeiter, sondern auch für das Unternehmen von großer Bedeutung. Durch die Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten steigt die Motivation und die Identifikation mit dem Unternehmen. Hier können unterschiedliche Maßnahmen im Betrieb und in externen Einrichtungen eine enorme Wirkung entfalten. Betriebsärzte beraten über die verschiedenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit, finanzielle Unterstützung kann von Krankenkassen oder Rentenversicherung geleistet werden.
Jeder Unternehmer trägt die Verantwortung dafür, dass für seine Firma eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wird. Die Gefährdungsbeurteilung bietet dem Unternehmer die Chance, Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe sicherer und gesundheitsgerechter zu machen.
Das Gesetz legt nicht fest, wie die Gefährdungsbeurteilung konkret durchzuführen ist. Dies geschieht beispielsweise durch Begehungen der Arbeitsstätte und Gespräche mit den jeweiligen Angestellten.
Individuelle Vorlagen und Checklisten, z. B. von der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft, unterstützen die Gliederung der Gefährdungsbeurteilung. Die ausgefüllten Dokumente ergänzen die allgemeinen Unterlagen des Unternehmens zur Arbeitssicherheit.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt unterstützen den Unternehmer bei der Beurteilung der Gefährdung. Die Vorschriften erlauben verschiedene Vorgehensweisen. Auch wenn es keinen richtigen Weg für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gibt, sind doch bestimmte Grundsätze verbindlich.